§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkei noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeien selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können.
Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit § 15 SGB XI – Pflegegrad
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
1.Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
2.Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
3.Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
4.Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
5.Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Nachdem der MDK ( Medizinischer Dienst der Krankenkassen ) die Pflegebedürftigkeit anhand des Pflegegrads festgestellt hat, können alle Leistungen der Pflegekasse ( nach SGB XI ) nun direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Privat müssen Sie nun nur noch etwas bezahlen, wenn Sie Leistungen wünschen sollten, die über den finanziellen Rahmen hinaus gehen sollten, der Ihnen laut Pflegegrads zusteht.
Brauchen Sie weniger Leistungen, können Sie sich einen Teil des nicht verwendeten Restbetrages als Pflegegeld auszahlen lassen, um z.B eine sonstige Person oder Angehörige privat bezahlen zu können, wenn Sie von dieser noch weitere Hilfe in Anspruch nehmen.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege selbst von den Angehörigen oder sonstigen privat beschafften Pflegepersonen sichergestellt wird.
Ambulante Sachleistungen (Pflegehilfe) wird gezahlt, wenn ein Pflegedienst mit ausgebildetem Personal in Anspruch genommen wird
Kombinationsleistung ist Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld
(wird anteilig verrechnet)
Pflegegrade | Geldleistung | Sachleistung | Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 1 | € 125,- | ||
Pflegegrad 2 | € 316,- | € 689,- | € 125,- |
Pflegegrad 3 | € 545,- | € 1.298,- | € 125,- |
Pflegegrad 4 | € 728,- | € 1.612,- | € 125,- |
Pflegegrad 5 | € 901,- | € 1.995,- | € 125,- |
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben zusätzlich noch Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Kommen Sie einfach mal auf eine Tasse Tee oder Kaffee in unserem Büro vorbei und sprechen mit uns über Ihre Situation – wir machen gerne einen unverbindlichen Kostenvoranschlag und beraten Sie über alle Möglichkeiten der Versorgung und deren Finanzierung.